BFH - Urteil vom 09.08.2007
VI R 7/04
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 9
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 222/01

BFH - Urteil vom 09.08.2007 (VI R 7/04) - DRsp Nr. 2007/21630

BFH, Urteil vom 09.08.2007 - Aktenzeichen VI R 7/04

DRsp Nr. 2007/21630

Gründe:

I. Der verwitwete, im Streitjahr (1998) 77 Jahre alte Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezieht Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung (u.a. aus einer Grundstücksgemeinschaft). Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 23. März 2000 anerkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Ausbildungskosten für ein Philosophiestudium in Höhe von 1 116 DM als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der im Streitjahr geltenden Fassung). In dem vorgenannten Bescheid wurden ferner die Vermietungseinkünfte aus der Grundstücksgemeinschaft erklärungsgemäß mit ./. 3 494 DM angesetzt. Der Bescheid mit einer Einkommensteuerschuld in Höhe von 20 625 DM wurde bestandskräftig.

Am 14. Juli 2000 erließ das Belegenheits-FA einen Feststellungsbescheid, in dem die Vermietungseinkünfte des Klägers aus der Grundstücksgemeinschaft auf 0 DM festgestellt wurden. Daraufhin erließ das FA am 7. September 2000 einen auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützten Folgebescheid, in dem die Einkommensteuer 1998 (von bisher 20 625 DM) auf 22 042 DM erhöht wurde.