Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hält seit dem 21. März 1994 einen Geländewagen Typ "Nissan", der aufgrund einer Umrüstung (u.a. Entfernung der hinteren Sitzbank, Einbau eines Gepäckgitters) als Lastkraftwagen zugelassen und auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich entsprechend behandelt wurde (Steuerbescheid vom 21. April 1994). Im Rahmen einer landesweiten Überprüfung (1996) beschaffte sich das beklagte und revisionsklagende Finanzamt (FA) die näheren Daten des Fahrzeugs und gelangte zu der Auffassung, daß dieses als Personenkraftwagen zu besteuern sei. Durch den auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
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