BFH - Urteil vom 09.09.1997
VII R 28/97

BFH - Urteil vom 09.09.1997 (VII R 28/97) - DRsp Nr. 1998/9223

BFH, Urteil vom 09.09.1997 - Aktenzeichen VII R 28/97

DRsp Nr. 1998/9223

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hält seit dem 21. März 1994 einen Geländewagen Typ "Nissan", der aufgrund einer Umrüstung (u.a. Entfernung der hinteren Sitzbank, Einbau eines Gepäckgitters) als Lastkraftwagen zugelassen und auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich entsprechend behandelt wurde (Steuerbescheid vom 21. April 1994). Im Rahmen einer landesweiten Überprüfung (1996) beschaffte sich das beklagte und revisionsklagende Finanzamt (FA) die näheren Daten des Fahrzeugs und gelangte zu der Auffassung, daß dieses als Personenkraftwagen zu besteuern sei. Durch den auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Änderungsbescheid vom 21. Mai 1996 (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 20. August 1996) wurde demgemäß die Hubraumbesteuerung vorgenommen. Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob die Änderungsfestsetzung für die Zeit vom 21. März 1994 bis 20. März 1996 auf, weil es die rückwirkende Änderungsveranlagung wegen Verletzung der finanzamtlichen Ermittlungspflicht für ausgeschlossen erachtete. Auf das in einem Parallelfall ergangene gleichlautende FG-Urteil vom 4. Dezember 1996 6 K 5101/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG 1997, 309) wird verwiesen.