BFH - Urteil vom 09.10.1986
IV R 331/84
Normen:
EStG (1965) ff. §§ 6b, 6c, 13 Abs. 1 Nr. 4; KStG (1965) § 3 Abs. 2 i.d.F. des § 14 GDL;
Fundstellen:
BFHE 148, 253
BStBl II 1987, 169

BFH - Urteil vom 09.10.1986 (IV R 331/84) - DRsp Nr. 1996/12381

BFH, Urteil vom 09.10.1986 - Aktenzeichen IV R 331/84

DRsp Nr. 1996/12381

»Die Mitglieder einer Realgemeinde können für die Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter, die ihnen gemäß § 3 Abs. 2 KStG und § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unmittelbar zuzurechnen sind, auch die Begünstigungen nach §§ 6 b, 6 c EStG in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

EStG (1965) ff. §§ 6b, 6c, 13 Abs. 1 Nr. 4; KStG (1965) § 3 Abs. 2 i.d.F. des § 14 GDL;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Forstgenossenschaft, die nach dem Realverbandsgesetz für Niedersachsen vom 4. November 1969 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt -NiedersGVBl- 1969, 187) zu den Realverbänden gehört und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Sie besteht aus 22 Anteilen. Im Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober 1979 bis 30. September 1980 erzielte sie aus der Veräußerung von Bauplätzen einen Erlös von ... DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) berücksichtigte den Erlös aus der Veräußerung der Bauplätze beim laufenden Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres und erfaßte diesen anteilig bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr 1980.