I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind miteinander verheiratet und erzielen als Ärzte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Am 1. April 1991 machte sich der Kläger selbständig. Auf seinen Antrag erhielt er vom Land Brandenburg, Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, durch Zuwendungsbescheid eine Förderung für Existenzgründer für den Zeitraum vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 in Höhe von insgesamt 6000 DM, die in einem Betrag im Streitjahr ausgezahlt wurden. In dem Bescheid hieß es, daß die Mittel für die Sicherung des Lebensunterhaltes im ersten Jahr der Existenzgründung zweckgebunden zu verwenden seien. Die Zuwendung beruhte auf dem Sofortprogramm "Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg" (Sofortprogramm) gemäß den §§
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