BFH - Urteil vom 10.04.2008
VI R 13/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1356
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1902/02

BFH - Urteil vom 10.04.2008 (VI R 13/07) - DRsp Nr. 2008/12829

BFH, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen VI R 13/07

DRsp Nr. 2008/12829

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach einem abgeschlossenen Studium als Wirtschaftsingenieur war der Kläger bis zum 30. Juni 2000 zunächst als angestellter Unternehmensberater tätig. Seit 1. August 2000 ist er bei ... Deutschland (Arbeitgeber) und dort als Berater im IT-Bereich tätig.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs in Höhe von 10 691 DM als Werbungskosten geltend. Nach den vorgelegten Unterlagen hielt sich der Kläger vom 1. Mai bis zum 3. Juli 2000 in England auf und besuchte in dieser Zeit das ... College. Gegenstand der Unterlagen waren auch ein Wochenstundenplan (Timetable) und eine Zusammenfassung der Themenschwerpunkte (Topics Course Program) sowie ein Zertifikat des London Chamber of Commerce Examinations Board (LCCIEB) vom Juni 2000, wonach der Kläger eine Prüfung in "English for Business" bestanden hat. Zudem legte der Kläger u.a. vor:

- Flugtickets für den Hin- und Rückflug am 1. Mai und 3. Juli 2000;

- Nachweise über die Zahlung einer Kursgebühr in Höhe von insgesamt 1 170 brit. Pfund an das College vom 13. April und 3. Mai 2000;

- Nachweis über die Zahlung einer Prüfungsgebühr vom 22. Mai 2000.