BFH - Urteil vom 10.05.1984
IV R 34/80
Normen:
BHGBHG (1968) § 21 Abs. 3; LStDV § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 400
BStBl II 1984, 654
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 10.05.1984 (IV R 34/80) - DRsp Nr. 1996/12014

BFH, Urteil vom 10.05.1984 - Aktenzeichen IV R 34/80

DRsp Nr. 1996/12014

»1. Der Begriff "Arbeitnehmer" in § 21 Abs. 3 BHG (1968) ist nach Einkommensteuerrecht (§ 1 Abs. 1 LStDV) zu beurteilen. 2. Zu der für die Steuervergünstigung nach § 21 Abs. 3 BHG (1968) erforderlichen Voraussetzung, daß "während des Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt 25 Arbeitnehmer beschäftigt sein müssen".«

Normenkette:

BHGBHG (1968) § 21 Abs. 3; LStDV § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob die Tarifermäßigung nach § 21 Abs. 3 des Berlinhilfegesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 1968 -BHG 1968- (BGBl I, 1050, BStBl I, 1128) zu gewähren ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der seinen Wohnsitz in X hat, unterhielt im Streitjahr 1969 in Berlin (West) einen Gewerbebetrieb, in dem Textilwaren hergestellt wurden. Bei der gesonderten Feststellung des im Streitjahr erzielten Gewinns gemäß § 6 der Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944 -im folgenden:

Zuständigkeitsverordnung- (RGBl I, 11, RStBl 1944, 17) nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) in seinen Bescheid vom 5. April 1974 folgenden Satz auf:

"In der Berliner Betriebstätte des oben bezeichneten Gewerbebetriebs sind während des Kalenderjahres 1969 im Durchschnitt regelmäßig 24 Arbeitnehmer beschäftigt worden."