BFH - Urteil vom 10.05.2001
III R 10/97

BFH - Urteil vom 10.05.2001 (III R 10/97) - DRsp Nr. 2001/11952

BFH, Urteil vom 10.05.2001 - Aktenzeichen III R 10/97

DRsp Nr. 2001/11952

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Unternehmen, das die Entwicklung und Herstellung von ... sowie den Handel mit ... zum Gegenstand hat. Zur Ausweitung der Kapazität des Unternehmens entschloss er sich Anfang 1989, auf einem von der Stadt X neu erschlossenen Gewerbegebiet ein Betriebsgebäude zu errichten. Hierfür beantragte der Kläger unter dem 30. März 1989 auf der Grundlage der von einem beauftragten Architekten erstellten Eingabepläne eine Baugenehmigung für die "Errichtung eines Ausstellungsbetriebes und Versandgebäudes für ...". Das Vorhaben wurde von den zuständigen Bauordnungsbehörden mit Bescheid vom 15. Januar 1990 genehmigt. Das genehmigte Bauvorhaben bestand aus einem zylinderförmigen Mittelbau mit zwei sich anschließenden rechteckigen Gebäudeflügeln, jeweils bestehend aus Kellergeschoss, zwei Vollgeschossen (Erdgeschoss, I. Obergeschoss) und einem Dachgeschoss.