BFH - Urteil vom 10.05.2001
III R 68/97

BFH - Urteil vom 10.05.2001 (III R 68/97) - DRsp Nr. 2001/12278

BFH, Urteil vom 10.05.2001 - Aktenzeichen III R 68/97

DRsp Nr. 2001/12278

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1988 als Elektroinstallateur in der Handwerksrolle eingetragen. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1995 erteilte ihm das Landesverwaltungsamt eine Ausübungsberechtigung im Maschinenbaumechaniker-Handwerk für die Teilbereiche Bau, Wartung und Instandsetzung von Hebezeugen, Krananlagen, Aufzügen und Regalbediengeräten. Diese Tätigkeiten übte der Kläger bereits im Streitjahr aus.

Im April 1995 stellte er einen Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von 8 800 DM für das Kalenderjahr 1994, den der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) abschlägig beschied. In der Einspruchsentscheidung führte es aus, einer Gewährung der Investitionszulage stehe entgegen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung zwar als Elektromeister, nicht hingegen mit dem Maschinenbaumechaniker-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei. Begünstigt seien lediglich solche Wirtschaftsgüter, die überwiegend den in die Handwerksrolle eingetragen Gewerken dienten.