BFH - Urteil vom 10.05.2007
IX R 31/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1835
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2539/04

BFH - Urteil vom 10.05.2007 (IX R 31/06) - DRsp Nr. 2007/15086

BFH, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen IX R 31/06

DRsp Nr. 2007/15086

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die Umgestaltung einer Doppelhaushälfte samt Anbau Anspruch auf den (höheren) Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das ursprünglich mit einer 1936 errichteten Doppelhaushälfte (Wohnfläche 72 qm, teilunterkellert) bebaut war. Im September 2000 hatte das Gebäude einen insgesamt befriedigenden Bauzustand, der dem Baualter entsprach; es bestand aber erheblicher Reparaturbedarf. 2002 führte die Klägerin umfangreiche Baumaßnahmen durch: An der Giebelseite wurde das Gebäude erweitert und die tragende Außenwand erneuert, auf der Hofseite die tragende Außenwand ebenfalls neu aufgebaut, der Dachstuhl mit Satteldach zum Pfettendach umgebaut und auf die Gebäudeerweiterung ausgedehnt, die auch unterkellert wurde. Die gesamte Elektro-, Sanitär- und Heizungsanlage sowie der Innen- und Außenputz wurden erneuert.