BFH - Urteil vom 10.05.2007
IX R 42/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2078
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 30/03

BFH - Urteil vom 10.05.2007 (IX R 42/06) - DRsp Nr. 2007/16499

BFH, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen IX R 42/06

DRsp Nr. 2007/16499

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte 1999 betrug laut Einkommensteuerbescheid vom Dezember 2000 165 401 DM. Im Mai 2000 erwarben die Kläger ein Hausgrundstück, das sie seit Oktober 2000 selbst bewohnen. Hierfür beantragten sie im Februar 2001 Eigenheimzulage ab 2000. Unter der Rubrik "Einkunftsgrenze" des verwendeten Antragsformulars kreuzten sie folgende Erklärung an: "Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres, für das erstmals dieser Antrag gestellt wird, wird zusammen mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Jahres 240 000 DM, bei Eheleuten 480 000 DM voraussichtlich nicht übersteigen."