BFH - Urteil vom 10.06.2008
VII R 22/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1560
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 165/04

BFH - Urteil vom 10.06.2008 (VII R 22/07) - DRsp Nr. 2008/14965

BFH, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen VII R 22/07

DRsp Nr. 2008/14965

Gründe:

I. Streitig ist die zolltarifliche Einreihung einer chemischen Verbindung mit dem Namen L-Ascorbinsäure-2-glucosid (AA-2G). Mit ihrem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) beschrieb die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) die Ware als ein stabilisiertes Vitamin C und begehrte die Einreihung in die Unterpos. 2936 27 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Beklagte und Revisionsklägerin (die Bundesfinanzdirektion --BFD--) war dagegen der Ansicht, dass es sich um ein synthetisch hergestelltes Zuckeracetal von Ascorbinsäure (Vitamin C) handele, bei dem die Ascorbinsäure durch Maskierung der Hydroxylgruppen mit Glucose gegen Oxidation geschützt sei, und reihte die Ware mit der unter dem 15. Januar 2003 erteilten vZTA unter Anwendung der Anm. 3 zu Kap. 29 KN in die Unterpos. 2940 00 90 KN in der seinerzeit maßgeblichen Fassung der Änderungs-Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 290/1) ein.