BFH - Urteil vom 10.07.1986
IV R 244/84
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; EStG (a.F.) § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 328
BStBl II 1986, 843

BFH - Urteil vom 10.07.1986 (IV R 244/84) - DRsp Nr. 1996/12265

BFH, Urteil vom 10.07.1986 - Aktenzeichen IV R 244/84

DRsp Nr. 1996/12265

»Der Beschluß des BVerfG vom 14. Januar 1986 1 BvR 209/79, 1 BvR 221/79 (BStBl II 1986 376), wonach es mit dem GG nicht vereinbar ist, daß die Steuerbegünstigung des § 34 Abs. 4 EStG (a.F.) nur solchen selbständig Tätigen gewährt wurde, die hauptberuflich einen sog. Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (a.F.) ausübten, ändert nichts daran, daß die nach § 34 Abs. 4 EStG (a.F.) begünstigten Einkünfte keine Einkünfte aus einem solchen Katalogberuf sein dürfen.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; EStG (a.F.) § 34 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Architekt und vereidigter Sachverständiger.

Für das Streitjahr 1978 gab er zunächst keine Steuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuerveranlagung. Im Einspruchsverfahren reichte der Kläger die Steuererklärung nach. Danach betrugen die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ... DM (Einnahmen ... DM). In den erklärten Einnahmen waren Einnahmen aus Gutachtertätigkeit in Höhe von 160.231 DM enthalten. Für diese Einnahmen beantragte der Kläger vergeblich den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F.

Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.