I. Der Kläger ist Architekt und vereidigter Sachverständiger.
Für das Streitjahr 1978 gab er zunächst keine Steuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuerveranlagung. Im Einspruchsverfahren reichte der Kläger die Steuererklärung nach. Danach betrugen die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ... DM (Einnahmen ... DM). In den erklärten Einnahmen waren Einnahmen aus Gutachtertätigkeit in Höhe von 160.231 DM enthalten. Für diese Einnahmen beantragte der Kläger vergeblich den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
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