BFH - Urteil vom 10.07.2001
VIII R 22/99

BFH - Urteil vom 10.07.2001 (VIII R 22/99) - DRsp Nr. 2001/13504

BFH, Urteil vom 10.07.2001 - Aktenzeichen VIII R 22/99

DRsp Nr. 2001/13504

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb Inhaber-Teilschuldverschreibungen einer Anleihe der X Bank im Gesamtnennwert von ... DM zu einem Kurs von 112,50 DM mit einer Laufzeit vom 29. August 1990 bis 28. August 2000. Der Erstausgabekurs der Anleihe betrug 100,80 v.H., die Rückzahlung erfolgte zum Nennwert. Die Verzinsung betrug in der Zeit vom 29. August 1990 bis zum 28. August 1993 jährlich 9,5 v.H. Vom 29. August 1993 bis 28. August 2000 erfolgte eine halbjährliche Verzinsung mit 15 1/8 v.H. abzüglich des "Sechs-Monats-DM-Libor" zum festgelegten Stichtag, vorausgesetzt, die Differenz war größer als 0 v.H. Betrug der Zinssatz 0 v.H. oder weniger als 0 v.H., wurden für diese Periode keine Zinsen gezahlt. "Sechs-Monats-DM-Libor" ist der Zinssatz, der im Londoner Interbanken-Markt auf der Basis des Zinssatzes für Sechs-Monats-DM-Einlagen laut Telerate-Monitordienst-Bericht zugrunde gelegt wird. Stichtag für die Zinsfestlegung ist der zweite Londoner Bankarbeitstag vor Beginn der jeweiligen halbjährlichen Zinsperiode.

Von den Inhaber-Teilschuldverschreibungen veräußerte der Kläger Teilbeträge von

10 000 DM am 5. September 1995 zum Kurs von 114 DM und

50 000 DM am 24. November 1995 zum Kurs von 118,75 DM.