BFH - Urteil vom 10.07.2001
VIII R 31/97

BFH - Urteil vom 10.07.2001 (VIII R 31/97) - DRsp Nr. 2001/13455

BFH, Urteil vom 10.07.2001 - Aktenzeichen VIII R 31/97

DRsp Nr. 2001/13455

Gründe:

I. Die --inzwischen geschiedenen-- Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden für die Streitjahre 1987 bis 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger (Ehemann) schloss im Jahr 1987 mit der Firma Ambros S.A. (A) --einer Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts, deren Verwaltungsrat seinen Sitz in Vaduz/Liechtenstein hatte-- zwei Verwaltungsverträge, aufgrund deren er der A Kapitalbeträge in Höhe von zusammen 50 000 DM überließ.

Die A stellte ihren Anlegern monatliche "Renditen" von bis zu 6 % in Aussicht. In den Verwaltungsverträgen erklärten die Anleger, dass sie als Investoren dem Verwalter Eigenkapital in einer bestimmten Höhe zur Verfügung stellten und über den spekulativen Charakter der Kapitalanlagen einschließlich deren Risiken ausführlich aufgeklärt worden seien. Die Anleger hatten die Wahl zwischen einer monatlichen Wiederanlage der Gewinne und vierteljährlicher Gewinnausschüttung. In den zum Bestandteil der Verwaltungsverträge gewordenen --vorformulierten-- Vertragsbedingungen heißt es u.a.:

"2.1 Der Verwalter kann die Anlagen mehrerer Investoren zu einheitlichen Transaktionen zusammenfassen, um Geschäfte an US-Börsen über einen oder mehrere Broker zu tätigen.

3.1 Getätigt werden überwiegend Stillhaltegeschäfte (z.T. folgt der Zusatz 'in Aktienindizes').