I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks. In den Streitjahren (1999 bis 2002) vermieteten sie das Erd- und Obergeschoss des Hauses und nutzten das Dachgeschoss zu eigenen Wohnzwecken. Noch im Jahr 1998 nahmen die Kläger die große Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1997 -- EStG 1997--) in Anspruch, erklärten also Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die selbstgenutzte Wohnung.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kläger für das gesamte Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2003 teilten sie dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) mit, in den von ihnen erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei auch der Mietwert der eigengenutzten Wohnung enthalten. Sie beantragten insoweit, die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern. Das lehnte das FA ab.
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