BFH - Urteil vom 10.07.2008
IX R 86/07
Normen:
EStG § 10d; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 181 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3347/04

BFH - Urteil vom 10.07.2008 (IX R 86/07) - DRsp Nr. 2009/1767

BFH, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen IX R 86/07

DRsp Nr. 2009/1767

Normenkette:

EStG § 10d; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 181 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr 1998 nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Am 16. Dezember 2003 ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Erklärung des Klägers zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für das Streitjahr ein, mit der der Kläger Aufwendungen für seine Ausbildung zum Piloten als vorab entstandene Werbungskosten geltend machte. Das FA lehnte die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags mit Bescheid vom 2. März 2004 ab, weil der Antrag des Klägers erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) eingegangen sei.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 133, veröffentlicht.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 10d EStG und des § 181 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil und den Ablehnungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1998 in Höhe von 99 230 DM (50 735,49 EUR) gesondert festzustellen.

Das FA beantragt,