I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrte bei seiner Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1982 die Anerkennung von 2.486 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für diesen Betrag hatte er seiner in der DDR lebenden 87jährigen Mutter ein Farbfernsehgerät gekauft.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) versagte den begehrten Abzug mit der Begründung, daß es sich bei einem Farbfernsehgerät nicht um typischen Unterhaltsbedarf i.S. des § 33a Abs. 1 EStG handle. Ein solches Gerät diene dem gehobenen Lebensbedarf und übersteige den Rahmen des Zwangsläufigen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|