BFH - Urteil vom 10.08.1994
X R 42/91
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1995, 32
BFHE 175, 362
BStBl II 1995, 57
DB 1995, 73
DStZ 1995, 84
NJW 1995, 1696
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1991, 617),

BFH - Urteil vom 10.08.1994 (X R 42/91) - DRsp Nr. 1995/1040

BFH, Urteil vom 10.08.1994 - Aktenzeichen X R 42/91

DRsp Nr. 1995/1040

»1. Die entgeltliche Bestellung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück ist in der Regel eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Leistung (Fortführung des BFH-Urteils vom 10. Dezember 1985 IX R 67/81, BFHE 145, 542, BStBl II 1986, 340). 2. Wird ein nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbares Entgelt auf den Kaufpreis eines später zustande kommenden Kaufvertrages angerechnet, ist dies ein rückwirkendes Ereignis, das den zunächst angenommenen (§ 22 Nr. 3 EStG) Tatbestand der "Einkünfte aus Leistungen" entfallen läßt.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihrer im Jahre 1989 verstorbenen Mutter I.O. Diese war Eigentümerin des Grundstücks A in B. Der Verein Lebenshilfe für geistig Behinderte, (im folgenden: Verein) hatte das Nachbargrundstück zu dem Zweck erworben, auf dem Grundstück Wohnungen für Behinderte und Betreuer zu errichten und einen integrierten Kindergarten zu betreiben. I.O. versuchte, dieses Vorhaben auf dem Rechtsweg zu verhindern.