BFH - Urteil vom 10.09.1986
II R 175/84
Normen:
AO (1977) § 91 Abs. 1, § 126 Abs. 3 ; FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 303
BStBl II 1986, 908
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 10.09.1986 (II R 175/84) - DRsp Nr. 1996/12259

BFH, Urteil vom 10.09.1986 - Aktenzeichen II R 175/84

DRsp Nr. 1996/12259

»1. Hebt das FG eine den Einspruch verwerfende Einspruchsentscheidung deshalb auf, weil das FA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht abgelehnt habe, so ist die Anfechtung dieser Entscheidung im Wege der Revision nicht ausgeschlossen. 2. Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen einer unterlassenen Anhörung und der Versäumung einer Einspruchsfrist besteht dann nicht, wenn die Versäumung der Einspruchsfrist darauf zurückzuführen ist, daß der Steuerpflichtige einen den Steuerbescheid enthaltenden Brief schuldhaft nicht öffnet und dies die Versäumung der Einspruchsfrist zur Folge hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 91 Abs. 1, § 126 Abs. 3 ; FGO § 56 ;

Gründe:

Der Kläger kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 13. Mai 1982 ein Einfamilienhaus, das er zum damaligen Zeitpunkt bereits als Mieter bewohnte. In dem notariell beurkundeten Kaufvertrag hatte der Kläger erklärt, daß er Grunderwerbsteuervergünstigung gemäß § 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) vom 11. Juli 1977 geltend mache.