Der Kläger kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 13. Mai 1982 ein Einfamilienhaus, das er zum damaligen Zeitpunkt bereits als Mieter bewohnte. In dem notariell beurkundeten Kaufvertrag hatte der Kläger erklärt, daß er Grunderwerbsteuervergünstigung gemäß § 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) vom 11. Juli 1977 geltend mache.
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