BFH - Urteil vom 10.10.2001
XI R 50/99
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a, b § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 708
BFH/NV 2002, 698
BFHE 197, 51
BStBl II 2002, 347
DB 2002, 769
DStR 2002, 579
GmbHR 2002, 503
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 10.10.2001 (XI R 50/99) - DRsp Nr. 2002/4037

BFH, Urteil vom 10.10.2001 - Aktenzeichen XI R 50/99

DRsp Nr. 2002/4037

»Der gewinnabhängige Tantiemeanspruch eines leitenden Angestellten ist keine Gewinnbeteiligung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a, b § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war seit Anfang 1973 als Geschäftsführer bei der Firma Z-Beteiligungsgesellschaft mbH beschäftigt. In dem am 14. November 1973 geschlossenen Anstellungsvertrag waren in § 6 die Bezüge des Klägers --ein Festgehalt sowie eine dort näher aufgeschlüsselte Tantieme-- festgelegt worden. Darüber hinaus enthielt § 1 Ziffer 5 des Vertrages folgende Zusage: "Stirbt Herr ... sen., so hat der Geschäftsführer Anspruch auf einen angemessenen Teil der bisher Herrn ... sen. zustehenden Tantieme." In dem am 14. November 1980 auf eine weitere Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossenen Geschäftsführer-Vertrag blieb die Zusage unverändert.