I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war seit Anfang 1973 als Geschäftsführer bei der Firma Z-Beteiligungsgesellschaft mbH beschäftigt. In dem am 14. November 1973 geschlossenen Anstellungsvertrag waren in § 6 die Bezüge des Klägers --ein Festgehalt sowie eine dort näher aufgeschlüsselte Tantieme-- festgelegt worden. Darüber hinaus enthielt § 1 Ziffer 5 des Vertrages folgende Zusage: "Stirbt Herr ... sen., so hat der Geschäftsführer Anspruch auf einen angemessenen Teil der bisher Herrn ... sen. zustehenden Tantieme." In dem am 14. November 1980 auf eine weitere Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossenen Geschäftsführer-Vertrag blieb die Zusage unverändert.
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