BFH - Urteil vom 10.10.2001
XI R 7/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 337

BFH - Urteil vom 10.10.2001 (XI R 7/01) - DRsp Nr. 2002/1789

BFH, Urteil vom 10.10.2001 - Aktenzeichen XI R 7/01

DRsp Nr. 2002/1789

Gründe:

I. Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war bis zum 30. April 1996 bei der X beschäftigt. Er schloss am 21. März 1996 mit seinem Arbeitgeber eine Vorruhestandsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30. April 1996 beendet werden sollte. Der Arbeitgeber verpflichtete sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 85 000 DM für den Verlust des Arbeitsplatzes und zur Gewährung eines Vorruhestandsgeldes auf die Dauer von 4 Jahren. Der Vorruhestandstarifvertrag der Banken wurde zum Bestandteil der Vereinbarung erklärt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte eine ermäßigte Besteuerung des steuerpflichtigen Teils der Abfindung ab, weil es im Streitjahr 1996 aufgrund der Zusage des Vorruhestandsgeldes an einer Zusammenballung von Einkünften fehle.

Die Klage hatte Erfolg. Die Vorruhestandsleistungen beruhten auf einem Tarifvertrag, der den Kläger berechtigt habe, Vorruhestandsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Abfindung hingegen beruhe auf einer individuell getroffenen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber. Die Vorruhestandsleistungen stellten aufgrund der tarifvertraglichen Regelung ähnlich wie Betriebsrenten eine eigenständige Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung dar.