I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete im Jahre 1969 ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung im Dachgeschoß. Die Wohnfläche im Erdgeschoß betrug 111 qm, die im Dachgeschoß rd. 62 qm. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) bewertete das Grundstück im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1974 als "Zweifamilienhaus" und stellte den Einheitswert auf 42 000 DM fest. Im Jahr 1982 übertrug der Kläger das Grundstück auf seine Ehefrau (Beigeladene). Dementsprechend rechnete das FA das Grundstück auf den 1. Januar 1983 der Beigeladenen zu. Im April 1986 erhielt die Bewertungsstelle des FA aufgrund einer Mitteilung der Rechtsbehelfsstelle davon Kenntnis, daß die Dachgeschoß-Wohnung bereits seit 1. Juli 1978 vom Kläger zum Betrieb seiner Steuerkanzlei genutzt werde.
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