BFH - Urteil vom 11.01.1995
II R 125/91
Normen:
AO (1977) § 181 Abs. 5181 Abs. 4 AO 1977 AO 1977 a.F.);
Fundstellen:
BB 1995, 1457
BB 1995, 714
BFHE 176, 444
BStBl II 1995, 302
DB 1995, 712
DStR 1996, 466
DStZ 1995, 380
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 11.01.1995 (II R 125/91) - DRsp Nr. 1995/4365

BFH, Urteil vom 11.01.1995 - Aktenzeichen II R 125/91

DRsp Nr. 1995/4365

»Der gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 (früher: § 181 Abs. 4 Satz 2 AO 1977) gebotene Hinweis auf die eingeschränkte Wirkung eines nach Ablauf der Feststellungsfrist ergehenden, auf § 181 Abs. 5 AO 1977 gestützten Feststellungsbescheids muß erkennen lassen, auf welche Steuerabschnitte (Veranlagungszeiträume) und auf welche --konkret bezeichneten-- Steuerarten sich die Wirkungen der gesonderten Feststellung erstrecken sollen.«

Normenkette:

AO (1977) § 181 Abs. 5181 Abs. 4 AO 1977 AO 1977 a.F.);

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete im Jahre 1969 ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung im Dachgeschoß. Die Wohnfläche im Erdgeschoß betrug 111 qm, die im Dachgeschoß rd. 62 qm. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) bewertete das Grundstück im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1974 als "Zweifamilienhaus" und stellte den Einheitswert auf 42 000 DM fest. Im Jahr 1982 übertrug der Kläger das Grundstück auf seine Ehefrau (Beigeladene). Dementsprechend rechnete das FA das Grundstück auf den 1. Januar 1983 der Beigeladenen zu. Im April 1986 erhielt die Bewertungsstelle des FA aufgrund einer Mitteilung der Rechtsbehelfsstelle davon Kenntnis, daß die Dachgeschoß-Wohnung bereits seit 1. Juli 1978 vom Kläger zum Betrieb seiner Steuerkanzlei genutzt werde.