BFH - Urteil vom 11.02.1987
I R 43/83
Normen:
EStG (1977) § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Abs. 3 § 36 Abs. 2 Nr. 3 § 50 Abs. 5 ; KStG (1975) § 6 Abs. 1 S. 2 ; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2 § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 217
BStBl II 1987, 643

BFH - Urteil vom 11.02.1987 (I R 43/83) - DRsp Nr. 1996/12503

BFH, Urteil vom 11.02.1987 - Aktenzeichen I R 43/83

DRsp Nr. 1996/12503

»Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt die Beteiligung des Empfängers an der die Leistung gewährenden Körperschaft i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. EStG voraus. Leistungen eines rechtsfähigen Vereins an seine Mitglieder führen daher regelmäßig auch dann nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn sie unangemessen sind.«

Normenkette:

EStG (1977) § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Abs. 3 § 36 Abs. 2 Nr. 3 § 50 Abs. 5 ; KStG (1975) § 6 Abs. 1 S. 2 ; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2 § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein rechtsfähiger Verein, der als Lohnsteuerhilfeverein i.S. des § 13 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) anerkannt ist.

Organe der Klägerin sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Verwaltungsrat. Auf der Gründungsversammlung wurde gemäß der Satzung zum Vorsitzenden des Vorstands auf Lebenszeit das Gründungsmitglied R gewählt, der gleichzeitig als Geschäftsführer für die Klägerin tätig war. Stellvertretender Vorsitzender war ab dem Jahr 1975 B, der Vater von R. Mitglieder des Verwaltungsrates waren in den Jahren 1973 bis 1977 R und dessen Ehefrau, K., sowie zwei familienfremde Personen.