BFH - Urteil vom 11.02.1998
I R 41/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1262

BFH - Urteil vom 11.02.1998 (I R 41/97) - DRsp Nr. 1998/18422

BFH, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen I R 41/97

DRsp Nr. 1998/18422

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gehörte in den Streitjahren der evangelischen Kirche von Westfalen an. Seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau war nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers betrug 1994 412 442 DM, der seiner Ehefrau 2 666 DM. Im Streitjahr 1995 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers 399 673 DM, der seiner Ehefrau 0 DM. Bei der Berechnung der evangelischen Kirchensteuer ging das Finanzamt davon aus, daß die festgesetzte Einkommensteuer als Maßstab für die Kirchensteuer nach Abzug des Kürzungsbetrages für Kinder in vollem Umfang auf den Kläger entfiel. Entsprechende Berechnungen wurden den Kirchensteuervorauszahlungsbescheiden 1996 ff. zugrunde gelegt.

Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung der Art. 3 und 6 des Grundgesetzes (GG). und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Anderung des Kirchensteuerbescheides 1994 und des Vorauszahlungsbescheides für 1996 sowie des Kirchensteuerbescheides 1995 und des Vorauszahlungsbescheides für 1997 und die folgenden Jahre die evangelische Kirchensteuer niedriger festzusetzen und dabei von der hälftigen Einkommensteuer der Eheleute als Bemessungsgrundlage auszugehen.