BFH - Urteil vom 11.02.1998
I R 98/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1315

BFH - Urteil vom 11.02.1998 (I R 98/97) - DRsp Nr. 1998/17383

BFH, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen I R 98/97

DRsp Nr. 1998/17383

Gründe:

I. Hintergrund des Rechtsstreits ist die Verrechenbarkeit von Verlusten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus den Jahren 1972 bis 1974 und 1976 mit Gewinnen der jeweiligen fünf Folgejahre.

Die Klägerin ist eine inländische GmbH, die in den Jahren 1976 bis 1983 sowohl an der K-GmbH, als auch an der F-GmbH beteiligt war. Da die K-GmbH und die F-GmbH Verluste erzielt hatten, hatte die Klägerin ihnen zum Ausgleich der Verluste Darlehen gewährt und gegenüber der K-GmbH zum 31. Dezember 1981 auf einen Darlehensforderungsteilbetrag in Höhe von 8 363 150 DM verzichtet. Die Klägerin nahm Teilwertabschreibungen auf ihre Darlehensforderungen, und zwar für das Wirtschaftsjahr 1977 eine solche in Höhe von insgesamt 18 711 000 DM (K-GmbH: 16 900 000 DM; F-GmbH: 1 811 000 DM), die in der Bilanz zum 31. Dezember 1978 mit dem gleichen Betrag und in der Bilanz zum 31. Dezember 1979 mit einem Betrag von insgesamt 17 534 000 DM (K-GmbH: 15 780 000 DM; F-GmbH: 1 754 000 DM) fortgeführt wurden. Da die K-GmbH und die F-GmbH ab 1979 wieder Gewinne erzielten, löste die Klägerin die Teilwertabschreibungen in den Jahren 1979 bis 1983 in Teilbeträgen wieder auf.

Auf der Grundlage der von der Klägerin erstellten Bilanzen ergaben sich folgende Entwicklungen der beiden Darlehenskonten:

Darlehen K-GmbH Darlehen F-GmbH

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DM DM