BFH - Urteil vom 11.02.1998
X R 150/94
Normen:
EStG § 10e ;
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 956

BFH - Urteil vom 11.02.1998 (X R 150/94) - DRsp Nr. 1998/8905

BFH, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen X R 150/94

DRsp Nr. 1998/8905

Normenkette:

EStG § 10e ;

Gründe:

I. Die Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 1. August 1986 ein vermietetes Einfamilienhaus. Der Voreigentümer hatte das Mietverhältnis durch Vereinbarung vom ... April 1986 bis zum ... August 1988 verlängert.

Mit Schreiben vom ... Januar 1988 erklärte der Kläger den Mietern, er werde einer Verlängerung des Mietvertrages nicht zustimmen, so daß der Mietvertrag am ... August 1988 ende; er beabsichtige, das Einfamilienhaus selbst zu nutzen.

Da die Mieter der Beendigung des Mietverhältnisses widersprachen, erhob die Ehefrau des Klägers im September 1988 Räumungsklage, die schließlich zum Auszug der Mieter Ende November 1989 führte.

Am 31. Mai 1989 war die Ehefrau des Klägers verstorben; Gesamtrechtsnachfolger ist ihr Ehemann, der Kläger. Nach Beendigung der Renovierungsarbeiten im Jahr 1992 nutzte er das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1990 machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von rd. 90.000 DM als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.