BFH - Urteil vom 11.03.1998
II R 5/96

BFH - Urteil vom 11.03.1998 (II R 5/96) - DRsp Nr. 1999/1095

BFH, Urteil vom 11.03.1998 - Aktenzeichen II R 5/96

DRsp Nr. 1999/1095

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die u.a. ein Kurhaus betreibt. Im Wege der Rechtsnachfolge wurde sie 1979 Eigentümerin mehrerer Grundstücke, auf denen sich das 1959/60 erbaute Kurhaus sowie ein Musikpavillon und ein sog. Wandelgang befinden, die im Jahre 1971 errichtet wurden. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) rechnete der Klägerin die Grundstücke mit Einheitswertbescheid vom 14. Juli 1983 als wirtschaftliche Einheit der Grundstücksart Geschäftsgrundstück auf den 1. Januar 1980 zu. Das FA führte auf diesen Stichtag zugleich eine Wertfortschreibung durch und stellte den Einheitswert auf ... DM fest. Die Wertfortschreibung fand statt, weil in die wirtschaftliche Einheit des Kurhauses im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge weitere Grundstücke des Kurparks einbezogen wurden, die bisher anderen Eigentümern zugerechnet waren. Bei der Ermittlung des Einheitswerts legte das FA für das Kurhaus den in den bisherigen Einheitswertfeststellungen angesetzten Gebäudewert ( ... DM/m3) sowie für den Musikpavillon einen Kubikmeterpreis von ... DM und für den Wandelgang einen Quadratmeterpreis von ... DM zugrunde. Der Einheitswertbescheid vom 14. Juli 1983 wurde nicht angefochten.