BFH - Urteil vom 11.04.1984
I R 175/79
Normen:
KStG § 6 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 141, 38
BStBl II 1984, 535
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 11.04.1984 (I R 175/79) - DRsp Nr. 1996/11929

BFH, Urteil vom 11.04.1984 - Aktenzeichen I R 175/79

DRsp Nr. 1996/11929

»Leisten ausländische Muttergesellschaften in ausländischer Währung zusätzliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auf Zeit zur Dienstleistung an ihre inländische Tochtergesellschaft abgeordnet werden und von diesen auch entlohnt werden, so liegen ohne weiteres verdeckte Einlagen der Muttergesellschaften an die inländische Tochtergesellschaft vor.«

Normenkette:

KStG § 6 Abs. 1 S. 1;

I. Streitig ist bei den Körperschaftsteuerveranlagungen 1973 bis 1975, ob Zahlungen, die die Gesellschafter (ausländische Muttergesellschaften) einer inländischen GmbH für Familienvergütungen, Boni und Ergänzungszahlungen an die zur GmbH abgeordneten Arbeitnehmer im Ausland geleistet haben, bei der GmbH vom Gewinn abgezogen werden dürfen.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde im Jahre 1972 gegründet. Das Stammkapital wird von zwei japanischen Muttergesellschaften gehalten. Die Klägerin bezieht Waren von beiden Muttergesellschaften.