BFH - Urteil vom 11.04.1984
I R 56/80
Normen:
BewDV § 53 Abs. 4 ; BewG (1934) § 62 Abs. 2 ; GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 163
BStBl II 1984, 598
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 11.04.1984 (I R 56/80) - DRsp Nr. 1996/11961

BFH, Urteil vom 11.04.1984 - Aktenzeichen I R 56/80

DRsp Nr. 1996/11961

»1. Rückstellungen für Beitragsrückerstattung in der Lebensversicherung können Dauerschulden sein. 2. Rückstellungen für Beitragsrückerstattung sind nicht als Dauerschulden zu erfassen, soweit sie an dem für die zugrundeliegende Einheitsbewertung des Betriebsvermögens maßgebenden Stichtag mit Gegenwerten bedeckt sind, die ähnlichen Verfügungsbeschränkungen wie die Bestände des Deckungsstocks unterliegen, oder - wenn dies nach - dem Geschäftsplan zugelassen ist - durch eine Überdeckung des Deckungsstocks bedeckt sind. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Begründung der Dauerschuld ist der jeweilige Bilanzstichtag, zu dem die überhobenen Beitragsteile der Rückstellung zugeführt werden. 4. Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs sind - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - 90 v. H. des nichtbedeckten Teils der Rückstellung als Dauerschuld hinzuzurechnen. 5. Die Höhe der Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist nach versicherungsaufsichtsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen.«

Normenkette:

BewDV § 53 Abs. 4 ; BewG (1934) § 62 Abs. 2 ; GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft; sie betreibt das Lebensversicherungsgeschäft.