BFH - Urteil vom 11.04.1986
III R 128/80
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 146, 327
BStBl II 1986, 551
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 11.04.1986 (III R 128/80) - DRsp Nr. 1996/12130

BFH, Urteil vom 11.04.1986 - Aktenzeichen III R 128/80

DRsp Nr. 1996/12130

»Zur Frage, ob ein beim Eloxieren verwandtes Elektrolyt Anlage- oder Umlaufvermögen ist.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in Berlin (West) ein Eloxalwerk, in dem sie Metall- und Kunststoffteile in einem elektrolytischen Verfahren beschichtet. Im Zuge einer Betriebsverlagerung wandte die Klägerin im Jahre 1974 für die Erstausstattung von Elektrolytbädern ...DM auf. Sie sieht in den Elektrolytbädern Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für die sie nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) eine Investitionszulage von 25 v.H. der Herstellungskosten begehrt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ist demgegenüber der Auffassung, daß die Elektrolytbäder als Betriebsstoffe zum Umlaufvermögen gehören, und daß deshalb eine Zulage nicht zu gewähren sei.