BFH - Urteil vom 11.06.1997 (X R 14/95) - DRsp Nr. 1997/6356
BFH, Urteil vom 11.06.1997 - Aktenzeichen X R 14/95
DRsp Nr. 1997/6356
»1. Wird der regelmäßig mit der Steuer festzusetzende Verspätungszuschlag einen Monat nach dem Erlaß des Steuerbescheids festgesetzt, so ist er nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft.2. Mit dem Höchstbetrag des Verspätungszuschlags von 10000 DM kann ein Zinsvorteil nicht nur in außergewöhnlichen Fällen, etwa bei Zusammentreffen mehrerer erschwerender Umstände, abgeschöpft werden.3. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde von zutreffenden Annahmen über die Höhe des abzuschöpfenden Zinsvorteils ausgeht.«