BFH - Urteil vom 11.06.2008
II R 60/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2026
ZEV 2009, 206
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2193/05

BFH - Urteil vom 11.06.2008 (II R 60/06) - DRsp Nr. 2008/18833

BFH, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen II R 60/06

DRsp Nr. 2008/18833

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine durch Statut vom ... 1995 gegründete (Familien-)Stiftung liechtensteinischen Rechts mit Sitz in Vaduz. Sie ist die Begünstigte eines zwischen den Eheleuten A und B am selben Tag notariell beurkundeten "Gütertrennungsvertrages". Darin verpflichtete sich A, zum Zwecke des Zugewinnausgleichs und der Sicherung des Unterhalts der B und der gemeinsamen minderjährigen Kinder verschiedene Vermögenswerte --u.a. im Inland und in Spanien gelegenen Grundbesitz, Aktien, Fahrzeuge, eine Jacht, ein Flugzeug und verschiedene Forderungen-- auf B mit der Maßgabe zu übertragen, dass diese auf die zu gründende Klägerin weiterübertragen werden sollten. Die Klägerin sollte aus der Urkunde "unmittelbar berechtigt" sein. Der Grundbesitz in Spanien bestand aus Eigentumswohnungen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah darin eine der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 17. April 1974 (BGBl I 1974, 933) in der für 1995 geltenden Fassung (ErbStG) unterliegende Zuwendung des A an die Klägerin und setzte gegen diese durch (Änderungs-)Bescheid vom 30. Januar 2004 nach einem steuerpflichtigen Erwerb von ... DM Schenkungsteuer in Höhe von ... EUR fest. Der Grundbesitz in Spanien war dabei mit dem Verkehrswert von ... DM angesetzt.