I. Das Stammkapital der Klägerin wurde 1972 erhöht. Den neuen Geschäftsanteil übernahm die X-GmbH, welche der Klägerin als Sacheinlage Vermögenswerte der in §
Der Antrag auf Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung ging beim Handelsregister im September 1972 ein. Die Eintragung erfolgte im Oktober 1973.
Das beklagte FA setzte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG 1972) gegen die Klägerin Gesellschaftsteuer fest. Die beantragte Steuerbefreiung nach §
Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.
Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, den angefochtenen Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung und das FG-Urteil aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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