BFH - Urteil vom 11.07.1984
II R 177/81
Normen:
UmwStG (1969) § 29 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 141, 567
BStBl II 1984, 804
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 11.07.1984 (II R 177/81) - DRsp Nr. 1996/12047

BFH, Urteil vom 11.07.1984 - Aktenzeichen II R 177/81

DRsp Nr. 1996/12047

»Ein Unternehmen hatte nur dann i. S. des § 29 S. 2 UmwStG (1969) am 1. Januar 1968 bestanden, wenn es an diesem Stichtag als betriebswirtschaftlicher Organismus vorhanden gewesen war und ihm nicht seitdem wesentliche Teile entzogen worden waren. Rechtsträger und Rechtsform konnten dagegen seitdem gewechselt haben.«

Normenkette:

UmwStG (1969) § 29 S. 2;

Gründe:

I. Das Stammkapital der Klägerin wurde 1972 erhöht. Den neuen Geschäftsanteil übernahm die X-GmbH, welche der Klägerin als Sacheinlage Vermögenswerte der in § 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969 genannten Art übertrug.

Der Antrag auf Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung ging beim Handelsregister im September 1972 ein. Die Eintragung erfolgte im Oktober 1973.

Das beklagte FA setzte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG 1972) gegen die Klägerin Gesellschaftsteuer fest. Die beantragte Steuerbefreiung nach § 29 Satz 1 Nr. 2 des Umwandlungs-Steuergesetzes (UmwStG 1969) verweigerte es. Die im Mai 1970 gegründete und im selben Monat ins Handelsregister eingetragene X-GmbH habe nicht i.S. des § 29 Satz 2 UmwStG 1969 am 1. Januar 1968 bestanden.

Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, den angefochtenen Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung und das FG-Urteil aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.