BFH - Urteil vom 11.07.2007
XI R 40/04
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1881
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 332/00

BFH - Urteil vom 11.07.2007 (XI R 40/04) - DRsp Nr. 2007/15973

BFH, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen XI R 40/04

DRsp Nr. 2007/15973

Gründe:

I. Der 1991 geborene Sohn der Kläger und Revisionskläger (Kläger) besuchte in den Streitjahren 1998 und 1999 die X-Schule. Die X-Schule befindet sich im Inland und gehört zum Hauptquartier der amerikanischen Streitkräfte in Europa. Der Sohn der Kläger besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft sowie, ebenso wie die Klägerin, die US-amerikanische.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte das von den Klägern bezahlte Schulgeld in Höhe von 10 108 DM im Jahr 1998 und in Höhe von 20 935 DM im Jahr 1999 nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.