BFH - Urteil vom 11.09.1986 (IV R 82/85) - DRsp Nr. 1996/12349
BFH, Urteil vom 11.09.1986 - Aktenzeichen IV R 82/85
DRsp Nr. 1996/12349
»Es kann nur ausnahmsweise angenommen werden, daß sich ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu einem Gesellschaftsverhältnis und zur Mitunternehmerschaft umgestaltet hat.EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2«
Gründe:
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