BFH - Urteil vom 11.09.2003
VI R 86/02

BFH - Urteil vom 11.09.2003 (VI R 86/02) - DRsp Nr. 2003/14553

BFH, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen VI R 86/02

DRsp Nr. 2003/14553

Gründe:

Streitig ist, ob bei der Zusammenveranlagung der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zur Einkommensteuer 1999 die Aufwendungen der Klägerin für die Schulung zur Heilerzieherin als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die 1956 geborene Klägerin ist sozialpädagogische Assistentin. Im April/Mai 1997 bewarb sie sich um eine Anstellung bei einem damals noch im Aufbau befindlichen integrativen Kindergarten e.V. Dieser suchte eine Heilerzieherin, weil dort auch behinderte und wahrnehmungsgestörte Kinder betreut werden sollten. Die Klägerin war bereit, eine Ausbildung als Heilerzieherin aufzunehmen. Daraufhin wurde sie vom Kindergarten eingestellt.

Am 30. Mai 1997 schloss die Klägerin mit einer Schule für Heilerziehungspflege einen Schulvertrag ab, um "staatlich geprüfte Heilerzieherin" zu werden. Die Schulzeit begann im August 1997 und betrug vier Jahre. Die durchschnittliche wöchentliche Schulzeit umfasste 16 Schulstunden. Die Klägerin war verpflichtet, neben der Schulzeit mindestens 19,5 Stunden pro Woche in einem integrativen Kindergarten zu arbeiten. Ab November 1997 war sie zunächst als pauschal entlohnte Arbeitnehmerin (mit 630 DM monatlich) für den Kindergarten tätig. Ab Juli 1998 erhielt sie einen Dienstvertrag als "Erzieherin" mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 11 Stunden.