BFH - Urteil vom 11.09.2008
VI R 81/04
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1500/04

BFH - Urteil vom 11.09.2008 (VI R 81/04) - DRsp Nr. 2008/19080

BFH, Urteil vom 11.09.2008 - Aktenzeichen VI R 81/04

DRsp Nr. 2008/19080

Gründe:

A. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute für das Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit keine Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ermittelte bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit durch Ansatz des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 2 000 DM nach § 9a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr legten die Kläger Einspruch ein und begehrten unter anderem die Berücksichtigung der "steuerfreien Aufwandsentschädigung" für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Einspruch blieb insoweit erfolglos. Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrten die Kläger den Ansatz eines pauschalen Werbungskostenabzugs in Höhe von 71 736 DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend der steuerfreien Kostenpauschale der Bundestagsabgeordneten.