Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Ingenieurbüro. Im April 1985 bestellte er bei der Daimler-Benz AG (AG) einen Mercedes-Benz, Typ 250 D, Limousine, zur Selbstabholung ab Werk. Lackierung und Polsterung sollten später festgelegt werden; in der Auftragsbestätigung wurde als unverbindlicher Liefertermin das II. Quartal 1986 genannt.
Am 31.07.1986 bestimmte der Kläger - nunmehr handelnd als "Ing.-Büro P" - gegenüber der AG die Ausstattung des bestellten Pkw im einzelnen. Am selben Tag verkaufte er - unter entsprechender Bezeichnung - das Fahrzeug an die Firma Automobil-Leasing (Firma A-L). In dem Vertrag heißt es u.a., die - im einzelnen aufgeführte - Ausstattung des Pkw entspreche dem Wunsch der Firma A-L. Diese werde das voraussichtlich im September/Anfang Oktober 1986 lieferbare Fahrzeug im Auftrag des Klägers auf eigene Kosten beim Hersteller abholen. Die Firma A-L hatte keinen Aufpreis zu zahlen, aber entsprechend einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kläger eine "Vermittlungsprovision" an die Ehefrau des Klägers in Höhe von 1.400 DM.
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