BFH - Urteil vom 11.12.1986
IV R 184/84
Normen:
FGO §§ 56, 68 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 422
BStBl II 1987, 303
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 11.12.1986 (IV R 184/84) - DRsp Nr. 1996/12416

BFH, Urteil vom 11.12.1986 - Aktenzeichen IV R 184/84

DRsp Nr. 1996/12416

»1. Eine unvorhersehbare, aber nur zeitweilige Verhinderung ist kein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ihr Ende noch in den Lauf der Rechtsmittelfrist fällt, die Fristwahrung zu diesem Zeitpunkt noch möglich ist und der Beteiligte bei der verbleibenden Zeitspanne damit rechnen darf, daß die Rechtsmittelschrift den Empfänger noch rechtzeitig erreicht. 2. Ein im Klageverfahren gestellter Antrag nach § 68 FGO ändert an der Unzulässigkeit der Klage wegen Fristversäumnis nichts. In diesem Falle gilt der gegen den Änderungsbescheid eingelegte Einspruch nicht als zurückgenommen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82, BFHE 145, 106, BStBl II 1986, 302).«

Normenkette:

FGO §§ 56, 68 ;

Gründe:

I. Die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 22. Juli 1983 mit Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Klageschrift vom 19. August 1983 (einem Freitag) ging am Dienstag, dem 23. August 1983, beim Finanzgericht (FG) ein. Sie wurde durch die Post als einfacher Brief befördert. Der Briefumschlag trägt den Stempel des Postamts Koblenz (K) vom 21. August 1983 -14.00 Uhr- (einem Sonntag).