EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 149
BStBl II 1987, 553
Vorinstanzen:
FG Berlin,
BFH - Urteil vom 11.12.1986 (IV R 222/84) - DRsp Nr. 1996/12491
BFH, Urteil vom 11.12.1986 - Aktenzeichen IV R 222/84
DRsp Nr. 1996/12491
»1. § 15 Abs. 3 Nr. 2EStG (1986) ist auch auf eine sog. ScheinKG anzuwenden.2. Sondervergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG erhöhen den Gewinn des Gesellschafters auch dann, wenn sie in der Gesellschaftsbilanz zu aktivieren sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 23.05.79 I R 56/77, BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763).3. Wird eine vereinbarte Geldleistung von vornherein auf geraume Zeit gestundet, sind in der Schuldsumme in der Regel Zinsen enthalten. Eine Teilwertabschreibung auf die Forderung kommt deshalb nicht in Betracht.«
Normenkette:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Gründe:
I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
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