I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) traten im Jahre 1975 einem in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betriebenen geschlossenen Immobilienfonds als Kommanditisten bei. Im Jahre 1982 veräußerten sie ihre Kommanditanteile; hieraus entstand ihnen ein Veräußerungsgewinn. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte diese Gewinne im Gewinnfeststellungsbescheid 1982 der KG entsprechend ihren Erklärungen gesondert fest. Hiergegen erhoben die Kläger im Mai 1985 Einspruch, weil die KG eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt habe und die frühere Geprägerechtsprechung vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgegeben worden sei. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.
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