BFH - Urteil vom 12.01.1989
IV R 87/87
Normen:
AO (1977) § 163 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 487
BStBl II 1990, 261
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 12.01.1989 (IV R 87/87) - DRsp Nr. 1996/13327

BFH, Urteil vom 12.01.1989 - Aktenzeichen IV R 87/87

DRsp Nr. 1996/13327

»Aufgrund einer Rechtsprechungsänderung besteht zu einer Billigkeitsmaßnahme dann kein Anlaß, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit der Änderung bereits in seine Disposition einbezogen hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 163 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war einziger Kommanditist einer KG; Mitglied war außerdem ein Komplementär. Zum 31. Dezember 1977 schied der Kläger aus der KG aus. Für den Kläger wurde hierbei ein positives, für den Komplementär ein negatives Kapitalkonto errechnet. Der Kläger erhielt eine Abfindung von 91.300 DM. In der Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers war folgendes vorgesehen:

Sollte dem Kläger der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG von 60.000 DM im Rahmen des Ausscheidens zum 31. Dezember 1977 nicht oder nicht in voller Höhe zugerechnet werden, so verpflichtet sich die KG, die sich aus einer berichtigten Steuerveranlagung für den Kläger ergebenden Steuernachzahlungen zu übernehmen. Dies gilt nicht, sofern die Berichtigung der Steuerveranlagung auf einer Änderung der Rechtsprechung oder einer geänderten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung beruht.