BFH - Urteil vom 12.01.1989
IV R 8/88
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 4
BStBl II 1989, 438
NVwZ-RR 1990, 281
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 12.01.1989 (IV R 8/88) - DRsp Nr. 1996/10335

BFH, Urteil vom 12.01.1989 - Aktenzeichen IV R 8/88

DRsp Nr. 1996/10335

»1. Steuerbescheid im Sinne von § 173 Abs. 1 AO (1977) ist auch ein Bescheid, der einen Steuerbescheid abändert. 2. Tatsachen, die zu einer höheren Besteuerung führen, kann das FA deshalb gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (1977) nur berücksichtigen, wenn sie ihm nach Erlaß des Änderungsbescheids bekannt werden. Dies gilt nicht, wenn das FA lediglich eine Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (1977) vornimmt.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Zahnarzt selbständig tätig. Er wurde zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer 1980 veranlagt; hierbei wurden auch negative Einkünfte aus einer Bauherrengemeinschaft und der Errichtung eines Zweifamilienhauses berücksichtigt. Der Steuerbescheid erging am 15. Dezember 1981; er stand nicht unter Nachprüfungsvorbehalt und ist in der Folge mehrfach geändert worden.

In einem ersten Änderungsbescheid vom 17. Mai 1982 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) einen inzwischen ergangenen Feststellungsbescheid für die Bauherrengemeinschaft.