Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog im Streitjahr 1983 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) schätzte wegen Nichtabgabe der Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen in dem Einkommensteuerbescheid 1983 vom 19. Juli 1985, wobei die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit mit 45.000 DM angesetzt wurden.
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