I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das in den Jahren 1974/75 mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut wurde. Die Gesamtnutzfläche beträgt nach DIN 283 rd. 370 qm. Aus den vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Plänen und Unterlagen ergibt sich eine Gesamtnutzfläche nach der II.Berechnungsverordnung von rd. 271 qm. Von dieser Fläche werden knapp 49 qm für Bürozwecke verwendet. Die Wohnräume im Obergeschoß und im Erdgeschoß sind nicht gegeneinander abgeschlossen.
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