BFH - Urteil vom 12.03.1998
V R 127/92

BFH - Urteil vom 12.03.1998 (V R 127/92) - DRsp Nr. 1999/1631

BFH, Urteil vom 12.03.1998 - Aktenzeichen V R 127/92

DRsp Nr. 1999/1631

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Bauunternehmen. Sie beförderte in den Streitjahren 1984 und 1985 ihre Arbeitnehmer in SCI-Umeltransporten mit firmeneigenen Kleinbussen und Pritschenwagen unentgeltlich von deren Wohnungen zu den jeweiligen Baustellen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm insoweit steuerbare Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) an und legte der Besteuerung den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1980 zugrunde.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) unterlagen die Sammelbeförderungen entweder als betriebliche Sachzuwendung für geleistete Dienste nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 der Umsatzsteuer.