BFH - Urteil vom 12.04.1984
IV R 97/81
Normen:
EStG (1977) § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 42
BStBl II 1984, 491
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 12.04.1984 (IV R 97/81) - DRsp Nr. 1996/11930

BFH, Urteil vom 12.04.1984 - Aktenzeichen IV R 97/81

DRsp Nr. 1996/11930

»Erteilt ein Orchestermusiker nebenberuflich Musikunterricht, so kann diese Unterrichtstätigkeit als "künstlerisch" im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG (1977) anzusehen sein, wenn der Unterricht nach Gegenstand und Ziel und nach dem Ausbildungsstand der Schüler ein gewisses Niveau erreicht.«

Normenkette:

EStG (1977) § 34 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist hauptberuflich als (nichtselbständiger) Orchestermusiker bei der Stadt X tätig. Außerdem gab er im Streitjahr 1977 Musikunterricht an der Kreismusikschule X. Er unterrichtete dort insgesamt elf Schüler im Fach Trompete. Die Schüler erhielten je eine Wochenstunde Einzelunterricht. Einige der Schüler wurden beim Landeswettbewerb "Jugend musiziert" mit einem der ersten Preise ausgezeichnet. Bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 1977 lehnte es der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ab, den Gewinn aus der Lehrtätigkeit (8.344 DM) mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern. Nach Auffassung des FA stellt das Vermitteln von musikalischen Fertigkeiten keine künstlerische Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 4 EStG dar.