Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist hauptberuflich als (nichtselbständiger) Orchestermusiker bei der Stadt X tätig. Außerdem gab er im Streitjahr 1977 Musikunterricht an der Kreismusikschule X. Er unterrichtete dort insgesamt elf Schüler im Fach Trompete. Die Schüler erhielten je eine Wochenstunde Einzelunterricht. Einige der Schüler wurden beim Landeswettbewerb "Jugend musiziert" mit einem der ersten Preise ausgezeichnet. Bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 1977 lehnte es der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ab, den Gewinn aus der Lehrtätigkeit (8.344 DM) mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern. Nach Auffassung des FA stellt das Vermitteln von musikalischen Fertigkeiten keine künstlerische Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 4 EStG dar.
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