BFH - Urteil vom 12.04.1989
II R 121/87
Normen:
BewG § 109 Abs. 1 § 10 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 510
BStBl II 1989, 547
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 12.04.1989 (II R 121/87) - DRsp Nr. 1996/10449

BFH, Urteil vom 12.04.1989 - Aktenzeichen II R 121/87

DRsp Nr. 1996/10449

»Ausgangspunkt für die sog. Teilwertvermutungen sind die nicht um Investitionszulagen und -zuschüsse gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter. Zur Entkräftung der Teilwertvermutungen reicht es nicht aus, daß nur darauf hingewiesen wird, es seien Investitionszulagen aufgrund des § 1 InvZulG und Investitionszuschüsse aufgrund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gezahlt worden (Fortentwicklung von BFHE 133, 567, BStBl II 1981, 702, und BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700).«

Normenkette:

BewG § 109 Abs. 1 § 10 ;

Gründe:

Streitig ist die Feststellung des Einheitswerts für den gewerblichen Betrieb der Klägerin auf den 1. Januar 1976.

Durch Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung vom 4. August 1978 hatte das beklagte Finanzamt (FA) den Einheitswert entsprechend den Angaben in der Vermögensaufstellung auf ... DM festgestellt. Nach einer Außenprüfung erließ das FA einen Änderungsbescheid und stellte den Einheitswert auf ... DM fest. Worauf die Verminderung des Einheitswertes zurückzuführen ist, ist nicht festgestellt worden.