Streitig ist die Feststellung des Einheitswerts für den gewerblichen Betrieb der Klägerin auf den 1. Januar 1976.
Durch Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung vom 4. August 1978 hatte das beklagte Finanzamt (FA) den Einheitswert entsprechend den Angaben in der Vermögensaufstellung auf ... DM festgestellt. Nach einer Außenprüfung erließ das FA einen Änderungsbescheid und stellte den Einheitswert auf ... DM fest. Worauf die Verminderung des Einheitswertes zurückzuführen ist, ist nicht festgestellt worden.
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