BFH - Urteil vom 12.04.2007
VI R 36/04
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1851
DStRE 2007, 1295
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 766/00

BFH - Urteil vom 12.04.2007 (VI R 36/04) - DRsp Nr. 2007/15369

BFH, Urteil vom 12.04.2007 - Aktenzeichen VI R 36/04

DRsp Nr. 2007/15369

Gründe:

I. Streitig ist die Verpflichtung der Arbeitgeberin zum Lohnsteuereinbehalt, soweit ihre Arbeitnehmer Einkaufsrabatte von der Arbeitgeberin nahestehenden anderen Gesellschaften erhielten.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Fotolabor. A war an der Gesellschafterin der Klägerin, der C-AG, mit 33,67 % beteiligt. Weiter war er atypisch still an der Klägerin beteiligt. Die Geschäftsführung der Klägerin oblag der A-C Stiftung, deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand A war.

A war weiter an den zur B Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften beteiligt. Das waren im Einzelnen die D-KG, die E-KG, die F-KG sowie die G-KG. A war an diesen Unternehmen jeweils als Kommanditist zu 100 % oder zu 98 % beteiligt. An den Verwaltungsgesellschaften der drei erstgenannten Kommanditgesellschaften war er zu 100 % beteiligt. Weiter hielt die F-KG 66,67 % der G-KG.