I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber der Firma H, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, und Alleingesellschafter der N-GmbH. Im Zuge einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung kürzte der Prüfer Vorsteuerbeträge für 1986 um ... DM, für 1987 um ... DM und für 1988 um ... DM, weil insoweit nur Rechnungen auf die N-GmbH vorlagen. Zum Teil war auf den Rechnungen als Lieferadresse der Sitz der Einzelfirma angegeben. Einkommensteuerlich minderte der Prüfer zugunsten des Klägers die Gewinne der Streitjahre um die nicht anerkannten Vorsteuerbeträge.
Im Januar 1991 legte der Kläger dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hinsichtlich der beanstandeten Anschriften berichtigte Rechnungen vor. Das FA berücksichtigte daraufhin die Vorsteuerbeträge im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für den Monat Januar 1991.
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